Nichterwerbstätig sind diejenigen, die nicht im Sinne der AHV erwerbstätig sind. Dies sind namentlich diejenigen, die nicht dauernd und voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inkl. Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Mindestbeiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten. Als nicht dauernd und voll erwerbstätig gilt, wer weniger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist.
Die Beiträge sind ab dem 1. Januar des 21. Lebensjahres bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters lückenlos zu bezahlen. Beitragslücken haben eine Kürzung der Rente zur Folge. Bei verheirateten Paaren kann der Partner / die Partnerin die Beitragspflicht auch für den Nichterwerbstätigen Teil erfüllen, wenn mindestens der doppelte Mindestbeitrag entrichtet wurde.
Einwohnergemeinde Jegenstorf, Bernstrasse 13, 3303 Jegenstorf, gemeinde(at)jegenstorf.ch
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