Um die Biodiversität zu erhalten und zu fördern unterstützt der Bund ökologische Ausgleichsflächen (öAF) in der Landwirtschaft mit Beiträgen. Die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von öAF wird in der ÖQV geregelt. Beiträge für die Vernetzung werden gewährt, wenn die öAF nach den Vorgaben eines sogennanten Vernetzungsprojekts angelegt und bewirtschaftet werden.
Voraussetzungen für Vernetzungsbeiträge
Die wichtigsten Voraussetzungen für Kantonsbeiträge sind (Artikel 12ff. LKV):
In einem behördenverbindlichen Teilrichtplan "ökologische Vernetzung" der jeweiligen Gemeinde / Region oder in einem Vernetzungsprojekt müssen die Voraussetzungen bezüglich Lage und Bewirtschaftung der Flächen und Objekte klar definiert und planerisch dargestellt sein. Die entsprechenden Anforderungen sind in Art. 14 LKV und in den kantonalen Weisungen festgelegt.
Die Verantwortung für die Erarbeitung und Umsetzung der Teilrichtpläne / Vernetzungsprojekte obliegt einer Trägerschaft (Gemeinde, Regionalplanung, Private).
Die beitragsberechtigten Flächen und Objekte müssen innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche und ausserhalb der Bauzone liegen. Bei der Agrardatenerhebung des laufenden Jahres müssen sie als ökologische Ausgleichsflächen angemeldet worden sein.
Beiträge für ökologische Leistungen und die gestalterische Aufwertung des Ortsbildes
Der Gemeinderat kann, gestützt auf Art. 431, Abs. 2 des Gemeindebauregelements, Beiträge an besondere Leistungen von GrundeigentümerInnen und BewirtschafterInnen in den Bereichen Ökologie und Ortsbildgestaltung ausrichten.
Die Leistungen müssen auf dem Gebiet der Gemeinde Jegenstorf erbracht werden. Ausnahmen sind für grenzüberschreitende ökologische Massnahmen entlang der Dorfbäche möglich.