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Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken / Lichtraumprofil

Die Grundeigentümer von Parzellen im Wohn-, Gewerbe- und Waldgebiet sind verpflichtet, den Strassenraum über der Fahrbahn bis auf eine Höhe von 4.50 m, über Geh- und Radwegen bis auf 2.50 m, freizuhalten. Bei Strassen und Wegen ist die lichte Breite von 0.50 m einzuhalten. Unter anderem darf die Wirkung der öffentlichen Beleuchtung nicht beeinträchtigt werden, überhängende Äste sind bis auf Lampenhöhe zu entfernen.

Diese Vorgaben sind zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit das ganze Jahr einzuhalten. Entspricht der heutige Zustand nicht den Bestimmungen, sind die Bepflanzungen entsprechend zurück zu schneiden. Das Zurückschneiden ist eventuell mehrmals pro Jahr erforderlich.

Gemäss dem Kantonalen Strassengesetz muss der Raum über der Fahrbahn von öffentlichen Strassen einschliesslich des Raumes seitlich zum Fahrbahnrand (lichte Breite) bis auf eine Höhe von mindestens 4.50 m frei gehalten werden.

Der Raum über Fuss-, Geh- und Radwegen ist in der Regel bis auf eine Höhe von 2.50 m frei zu halten. Die lichte Breite ist auf einer Breite von 0.50 m frei zu halten.

Bauverwaltung
Eigentum

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