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Merkblätter

Die Schule Jegenstorf ist ein Ort des Lernens und Arbeitens, dementsprechend kleiden wir uns. Unsere Arbeits- bzw. Schulkleidung ist sauber und in gutem Zustand.


Aus Rücksicht und Respekt gegenüber den Mitschüler*innen und den Mitarbeitenden, aber auch um Ablenkung zu vermeiden, verzichte ich auf:
- sichtbare Unterwäsche
- Kleidung mit tiefem Ausschnitt
- durchsichtige Kleidung
- knappe Shorts, Jupes oder Röcke
- respektlose oder provozierende Kleidung
- Gewalt- oder Kampfsymbole
- Mütze oder andere Kopfbedeckungen im Unterricht (ausgenommen religiöse Kopfbedeckungen)

Ergeben sich aufgrund eines Kleidungsstils dennoch Fragen oder Diskussionen, sprechen wir offen und ehrlich darüber.
Je nach Fach sind ergänzende sicherheitsrelevante Vorgaben einzuhalten. Diese werden durch die Fachlehrpersonen definiert.

Entscheid Schulleitung vom 10.6.2023 ab dem Schuljahr 2023-2024.

Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD) vom 16. März 2007

1. Entschuldigte Absenzen
Unvorhergesehene Abwesenheiten und Kurzabsenzen gelten aus folgenden Gründen als entschuldigt:

  • Krankheit oder Unfall des Kindes
  • Der Schulbesuch ist wegen Krankheit oder Todesfall in der Familie nicht möglich.
  • Amtliches Aufgebot:
    - Schularzt
    - Schulzahnarzt
    - Erziehungsberatung
    - ...
  • Wohnungswechsel der Familie (bis zwei Tage)
  • Arzt- und Zahnarzttermine, Therapien
    Diese Absenzen werden als entschuldigt im Beurteilungsbericht eingetragen.
  • berufswahlorientierte Veranstaltungen oder Beratungen ab dem 7. Schuljahr
  • Prüfungen
    Diese Absenzen werden nicht im Beurteilungsbericht eingetragen.

Für diese Absenzen bringen die Schülerinnen und Schüler der Klassenlehrkraft eine schriftliche, von den Eltern unterschriebene Entschuldigung.


2. Fünf freie Halbtage pro Schuljahr
Diese Selbstdispensation wird in der Verantwortung der Eltern wahrgenommen. Die freien Halbtage verstehen sich als Schulhalbtage gemäss Stundenplan der Klasse.

Bezug:

  • Einzeln oder zusammenhängend
  • Nicht in Einzellektionen aufteilbar (bei Bezug einer Einzellektion wird der entsprechende Halbtag gerechnet.)
  • Unabhängig von anderen Abwesenheiten und Dispensationen
  • Ohne Angabe von Gründen
  • Orientierung der Klassenlehrkraft durch die Eltern bis spätestens zwei Tage im Voraus
  • Nicht bezogene Halbtage können nicht auf das folgende Schuljahr übertragen werden.

Absenzen wegen Bezug der Halbtage werden nicht im Beurteilungsbericht eingetragen.

3. Dispensationen für einzelne Absenzen
Neben den freien Halbtagen kann die Schulleitung auf ein schriftliches Gesuch der Eltern weitere Dispensationsgründe anerkennen:

Pro Schuljahr zwei Wochen Familienferien, wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen, oder wenn aus beruflichen oder familiären Gründen der Besuch der Familienangehörigen im Ausland nicht während der Schulferien möglich ist.

Bei Vorliegen besonderer Gründe kann ausnahmsweise bis höchstens 8 Wochen pro Schuljahr vom Unterricht dispensiert werden.

  • Für die Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen im Rahmen der benötigten Zeit
  • Für das Fernbleiben aufgrund religiöser Gebote
  • Diese Absenzen werden als entschuldigt im Beurteilungsbericht eingetragen.
  • Für den Besuch von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur bis zu einem halben Tag pro Woche
  • Schnupperlehren, sofern sie nicht in den Ferien gemacht werden können.
    Diese Absenzen werden nicht im Beurteilungsbericht eingetragen.

Das Gesuch ist vier Wochen zum Voraus der Schulleitung einzureichen.

Anmerkung:

Vorzeitiger Ferienantritt oder Verlängerung der Ferien sind keine Dispensationsgründe.

4. Bestimmungen für Schnupperlehren
Schüler des achten und neunten Schuljahres können Schnupperlehren absolvieren. Die Schnupperlehren dienen der Berufsfindung und sind grundsätzlich während der schulfreien Zeit durchzuführen. Die Schulleitung kann Schülerinnen und Schüler im Rahmen der benötigten Zeit für Schnupperlehren vom Unterricht dispensieren.Muss die Schnupperlehre während der Schulzeit besucht werden, hat der Betrieb dies der Klassenlehrperson schriftlich zu bestätigen. Die Gesuche sind frühzeitig, spätestens aber zwei Wochen vor Beginn der Schnupperlehre, der Schulleitung einzureichen.

Diese Absenzen werden im Beurteilungsbericht nicht eingetragen.

5. Nachholunterricht
Entstehen bei Schülerinnen und Schülern im Zusammenhang mit der Dispensation Lücken im Unterrichtsstoff, besteht kein Anspruch auf Erteilung von Nachholunterricht im Rahmen der Schule.

6. Strafbare Schulversäumnisse
Volksschulgesetz, Art.32:

  1. Die Eltern sind verpflichtet, die Kinder regelmässig in die Schule zu schicken.
  2. Wer ein Kind, für dessen Schulbesuch er verantwortlich ist, schuldhaft nicht zur Schule schickt, ist strafbar. Die Schulkommission hat in diesem Fall nach Anhören der Betroffenen Anzeige zu erstatten.

  1. Während des Schulbetriebes gilt ein generelles Fahrverbot innerhalb der Schulanlage.
    Denn auf der Anlage besteht eine grössere Unfallgefahr.
    Denn während des Unterrichtes sollen andere Klassen durch das Herum-fahren und Lärmen nicht gestört werden.
  2. Berechtigte stellen ihre Velos oder Mofas auf die ihnen zugewiesenen Plätze der Veloräume oder Veloständer. Über die Berechtigung zur Benützung der Velos oder Mofas entscheidet die Schulleitung.
    Denn es stehen nicht genügend Veloständer zur Verfügung.
    Denn nur durch eine gewisse Ordnung kann verhindert werden, dass Velos und Mofas kaputt gemacht werden.
  3. Das Tragen von Strassenschuhen in den Schulzimmern ist nicht gestattet.
    Denn Dreck und Nässe gehören nicht auf Teppiche.
  4. Das Schulhaus darf zehn Minuten (in kleinen Pausen fünf Minuten) vor Unterrichtsbeginn betreten werden.
    Denn andere Klassen sollen während des Unterrichts nicht gestört werden.
  5. Das Rauchen ist für Schülerinnen und Schüler auf dem ganzen Schulareal verboten.
    Denn "Rauchen kann die Gesundheit gefährden!"
  6. Mutwillige Beschädigungen von Mobiliar, Schulmaterial und Schulbüchern werden den Verursachenden belastet.
    Denn alle müssen zu ihrer Umgebung und zu ihrem Material Sorge tragen
  1. Während der grossen Pause verlassen alle Schülerinnen und Schüler bis spätestens 10 Uhr das Schulzimmer und das Schulgebäude.
  2. Das Schulareal darf während der Pausen nicht verlassen werden.
  3. Zu Beginn der Unterrichtsstunden (nach dem Läuten der Pausenglocke) sind alle Schülerinnen und Schüler in ihrem Klassenzimmer.
  4. Schneeballzonen Säget:
    - Hartplatz hinter der Turnhalle
    - Rasen, wenn nicht gesperrt
    Schneeballzonen Gyrisberg:
    - Hartplatz bei 3-fach Turnhalle
    - grosses Fussballfeld, wenn nicht gesperrt

Die Hartplätze sind das ganze Jahr, die Rasenplätze ab 1. April bis 5. Oktober für die öffentliche Benützung geöffnet:


Mittwochnachmittag: 13.00 bis 21.30 Uhr

An den übrigen Werktagen: 17.00 bis 21.30 Uhr

Während den Schulferien: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 21.30 Uhr

An Samstagen, Sonn- und allg. Feiertagen: 14.00 bis 18.00 Uhr

  • Auf allen Plätzen (Hart- und Rasenplätzen) besteht Hundeverbot.
  • Die Rasenplätze dürfen nicht mit Stollenschuhen betreten werden.
  • Die Signalisation "Rasen gesperrt" ist strikte einzuhalten!
  • Lärm ist zu vermeiden und auf die Nachbarschaft ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
  • Die Anlagen sind sorgfältig zu behandeln.
  • Die Anweisungen der Hauswarte und/oder der Lehrpersonen sind zu befolgen.
  • Bei Nichteinhalten dieser Vorschriften kann die Benützung der Anlagen verboten werden!
  • Für Vereine bestehen besondere Benutzerrechte (Kontaktperson Hauswart), schulische Anlässe haben Vorrang.


Schulanlage Säget
Rasenplatz: Fussballspiel gestattet

Pausenplatz: Ballspiele (exkl. Fussball) erlaubt


Schulanlagen Gyrisberg
Rasenplatz: Fussballspiel gestattet

Pausenplatz: Ballspiele (exkl. Fussball) erlaubt


Parkplätze der Schulanlagen - Benützung für Unbefugte verboten!


Aussenanlagen der Kindergärten
Die Aussenanlagen stehen Kleinkindern in Begleitung verantwortlicher Personen, zu den gleichen Zeiten wie die übrigen Schulanlagen, zur Verfügung.


Haftung
Die Benützung erfolgt auf eigene Gefahr. Die Gemeinde Jegenstorf lehnt jede Haftung für die private Benützung der Anlagen ab.

Für allfällige Schäden und Reparaturen haften die Verursacher.

Die Liegenschaftskommission

Die Schulkommissionen

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