Gemäss gesetzlichen Bestimmungen überwacht der schulärztliche Dienst die gesundheitlichen
Verhältnisse in den Schulen, insbesondere den Gesundheitszustand der Schüler/innen. Die schulärztlichen Untersuchungen sind obligatorischund sehen wie folgt aus:
Die Kinder werden im zweiten Kindergartenjahr oder wenn sie das zweite Kindergartenjahr
nicht besuchen im ersten Primarschuljahr untersucht. Die Untersuchungumfasst namentlich
- Erhebung einer Krankengeschichte mit den Eltern anhand eines Fragebogens oder in einem Gespräch,
- Kontrolle des Impfstatus, allenfalls Empfehlung oder Durchführung (mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters) von Impfungen,
- Untersuchung der Augen und des Gehörs (mit Audiometrie),
- Erfassung schulrelevanter Beeinträchtigungen, insbesondere hinsichtlich Motorik, Sprache und Entwicklung,
- Messung der Grösse und des Gewichts.
Die zweite Untersuchung findet im vierten Schuljahr statt. Sie umfasst namentlich
- Erhebung einer Krankengeschichte mit den Eltern anhand eines Fragebogen oder in einem Gespräch,
- Kontrolle des Impfstatus, allenfalls Empfehlung oder Durchführung (mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters) von Impfungen,
- Untersuchung der Augen und des Gehörs (mit Audiometrie),
- dUntersuchung des Bewegungsapparates, insbesondere hinsichtlich Skoliose, Beckentiefstand und Haltung,
- Messung der Grösse und des Gewichts.
Die dritte Untersuchung findet im achten Schuljahr statt. Sie umfasst namentlich
- Gespräch mit der/dem Jugendlichen über Gesundheitsfragen und -verhalten anhand eines von den Jugendlichen ausgefüllten Fragebogens,
- Kontrolle des Impfstatus, allenfalls Empfehlung oder Durchführung (mit Einwilligungder oder des urteilsfähigen Jugendlichen sowie der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters) von Impfungen,
- Untersuchung der Augen und des Gehörs (mit Audiometrie),
- Messung des Blutdrucks im Hinblick auf hohen Blutdruck,
- Messung der Grösse und des Gewichts.
Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers, der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters kann der schulärztliche Dienst anlässlich der obligatorischen Untersuchung weitere Untersuchungen durchführen sowie beraten.